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Die Einwilligung in eine psychiatrische Behandlung
Die Notwendigkeit der vorherigen Einwilligung des Patienten in eine ärztliche Behandlung ergibt sich aus folgender Überlegung: Aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 und 2 GG) wird abgeleitet, dass jeder Mensch allein bestimmen kann, was mit ihm geschieht. Jegliche ärztliche Behandlung, die ihrer Natur nach einen Eingriff in den menschlichen Körper oder die seelische Integrität darstellt, muss daher von einer nach vorausgegangener, hinreichender Aufklärung erteilten Einwilligung abgedeckt sein. Eine ärztliche Behandlung, die ohne wirksame Einwilligung des Patienten erfolgt, ist unabhängig von der ärztlichen Gebotenheit, unzulässig und rechtswidrig. Da die Rechtsprechung die Behandlung mit Psychopharmaka, insbesondere mit Neuroleptika, als "persönlichkeitsverändernden Eingriff" versteht, werden hier besonders hohe Anforderungen an die Aufklärung und Einwilligung gestellt.
Damit der Patient sein Selbstbestimmungsrecht sinnvoll ausüben kann, benötigt er die Informationen, um im Großen und Ganzen einschätzen zu können, worein er einwilligt. Der Patient muss daher über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung ebenso ins Bild gesetzt werden wie über die möglichen gesundheitlichen Nebenwirkungen. Die drohenden gesundheitlichen Einbußen durch die Behandlung sollten jedoch immer in ihrer Auswirkung auf das zukünftige Leben des Patienten und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintrittes im Verhältnis zu den Folgen, die für den Patienten im weiteren Verlauf seiner Krankheit zu erwarten wären, wenn die Behandlung unterbliebe, dargestellt werden.
Um eine wirksame, selbstbestimmte Einwilligung vornehmen zu können, muss beim Patienten Einwilligungsfähigkeit vorliegen. Die Einwilligungsfähigkeit ist von der Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB zu unterscheiden: Die Einwilligung stellt die Gestattung eines medizinischen Eingriffes dar, nicht jedoch eine Willenserklärung hinsichtlich eines Rechtsgeschäfts. Bei der Einwilligungsfähigkeit kommt es allein auf die natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit an. Ob psychisch Kranke einwilligungsfähig sind, kann nur der Arzt im konkreten Einzelfall feststellen. Voraussetzung für die Feststellung der Einwilligungsfähigkeit ist auch bei psychisch Kranken, dass der Patient psychisch und physisch dem Aufklärungsgespräch folgen, dass er die Tragweite des ärztlichen Eingriffes ermessen und daraufhin eine eigene Entscheidung treffen kann (BGH NJW 1987, 2291, 2293). Liegt keine Einwilligungsfähigkeit vor, muss ein Betreuer bestellt werden.
Kann der Arzt den Patienten nicht aufklären, weil dieser beispielsweise bei Aufnahme nicht ansprechbar ist und ein gesetzlicher Vertreter nicht befragt werden kann, so darf der Arzt ausnahmsweise ohne Einwilligung behandeln, wenn er annehmen kann, dass der Kranke bei entsprechender Aufklärung in den Eingriff eingewilligt haben würde. Für die Frage, wann von einer sogenannten mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen werden kann, sind frühere Äußerungen des Patienten besonders zu beachten. Darüber können eventuell nahe Angehörige Auskunft geben. Die Einwilligung erteilen dürfen sie jedoch nicht. Liegen Angaben über den Willen des Patienten nicht vor, so muss der Arzt die Indikation und die Dringlichkeit der Behandlung mit der Verkürzung des Selbstbestimmungsrechtes abwägen. Je gravierender der Eingriff in die Lebensführung des Patienten ist, umso dringlicher muss er medizinisch geboten sein.
Die mutmaßliche Einwilligung kann nur herangezogen werden, wenn der ärztliche Eingriff unaufschiebbar erscheint. Ansonsten ist abzuwarten, bis der Patient wieder einwilligungsfähig ist oder es ist für eine gesetzliche Vertretung zu sorgen. Gemäß § 1896 Abs. 1 BGB wird ein Betreuer durch das zuständige Vormundschaftsgericht bestellt.
Rechtsanwältin Ulrike Heidelmann, Anwaltskanzlei Sträter, Kronprinzenstraße 20, 53173 Bonn
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